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Tomek81
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BeitragVerfasst: Di 18 Okt, 2005 17:23  Titel:  Rechtliche frage zu Garantie und Reparaturdauer
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Also hab folgendes Problem, habe ein Clarion Radio am 8.März dieses Jahres gekauft, und es am 26.September bei MediaMarkt zu Reparatur abgeben müssen weil die normalen Lautsprecherausgänge auf einmal keinen Ton von sich gaben.So nun haben wir den 18.Oktober und mein Radio ist noch nicht da. Jetzt sagt meine Mutter dass die eigentlich vom Gesetz aus nur 2 Wochen Zeit haben die Sache zu beheben, sonst kann ich mein Geld zurückverlangen, ist das so richtig? Brauche schnelle Antwort damit ich Morgen nicht unnötig nen Aufstand dort machen muss,
bin halt schon gereizt 3 Wochen ohne Radio zu sein Evil or Very Mad



    
ronmue
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BeitragVerfasst: Mi 19 Okt, 2005 15:48  Titel:  (Kein Titel)
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Nein, das ist nicht richtig!

Du hast in einem Gewährleistungsfall folgende Möglichkeiten:

1. Reparatur
2. Preisnachlass
3. Wandelung des Vertrages

Über Zeiten lässt sich das BGB nicht aus. Geregelt wird es meistens über die AGB des Lieferanten. Diese besagt im Regelfall, dass man ein Recht auf Reparatur hat und das hierfür mindestens ein Zeitraum von 2 Wochen gegeben werden muss. Erst bei wiederholtem fruchtlosen Reparaturversuch, kann man auf Wandelung pochen.

Nach 3 Wochen würde ich das Unternehmen unter Lieferverzug setzen und einen Termin nennen, zu dem die Ware repariert spätestens zurückgeliefert werden soll ansonsten würdest du auf dein Recht auf Wandelung bestehen. Falls der Termin nicht eingehalten wird, kannst du dann den Kaufvertrag wandeln. Ab dem Zeitpunkt für die Nachfristsetzung, solltest du 14 Tage für den Leistungstermin einräumen.

Also ungefähr so:

Da ich bis heute (genaues Datum dafür einsetzen, WICHTIG!!!) leider dass von mir am xx.xx.xx ihnen zur Reparatur überlassene Gerät (genaue Bezeichnung und Seriennummer) noch immer noch nicht im mangelfreien Zustand zurückerhalten habe, setze ich ihnen für die Lieferung des mangelfreien Gerätes eine Nachfrist bis zum 2.11.2005 (Auch hier bitte ein genaues Datum und keine Floskel wie "in den nächsten Tagen" oder so ähnlich.
Nach Ablauf der Nachfrist werde ich den zwischen ihnen und mir am xx.xx.xxx (Datum des Kaufbeleges) erworbenen Artikel (hier eben dein Gerät angeben) wandeln.

Die 2 Wochen, die deine Mutter genannt hat, bezieht sich auf die Zeit, die überlicherweise Firmen zur Nachbesserung (Reparatur) mindestens gewährt werden muss, bevor man weitere Schritte einleiten kann.

Bis dann
Ronald



    
Tomek81
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BeitragVerfasst: Mi 19 Okt, 2005 16:27  Titel:  (Kein Titel)
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Danke, da scheint ja einer richtig Ahnung zu haben, hab es aber Heute mit MediaMarkt etwas anders geklärt, entweder mein Radio ist bis Freitag da oder ich Krieg ein neues Gerät Smile



    
SirGroovy2004
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1992 Volkswagen Golf III
BeitragVerfasst: Mi 19 Okt, 2005 16:28  Titel:  (Kein Titel)
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Servus ronmue,

ich habe da auch noch eine Frage: Wie siehts mit Geräten aus, die wegen eines Defektes komplett getauscht wurden? Fängt dann die Garantiezeit wieder von vorne an? Ich mein´ es ist doch dann ein neues Gerät, oder?

Ich hoffe man kann meinen wirren Gedankengängen folgen.

CU

SirGroovy2004

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billy
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BeitragVerfasst: Mi 19 Okt, 2005 16:53  Titel:  (Kein Titel)
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du kannst nur die evtl. vorhandene Restgarantie geltend machen, sonnst macht sich doch jeder mal was kaputt lässt sich was neues geben und hat wieder 2 jahre garantie.
jedoch gewährleistung für evtl. gemachte reperaturen gibt es. jedoch dem hersteller, lieferanten zu beweisen das es genau der reparierte fehler (baueteil etc.) ist ist annähernd unmöglich. (zumindest bei computerteilen)

gruß
billy

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ronmue
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BeitragVerfasst: Mi 19 Okt, 2005 17:23  Titel:  (Kein Titel)
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@tomek81

ich hatte nur den rechtlichen Weg beschrieben, weil du ja auch nach den rechtlichen Möglichkeiten gefragt hattest.
Natürlich ist eine Vereinbarung, die man mit dem Verkäufer direkt schließt immer sinnvoller, weil 1. schneller und 2. billiger.
Rechtlich gesehen hast du aber trotzdem keinen Anspruch auf den Austausch, sondern bist hier auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen - es sei denn, er hat dir diese Vereinbarung schriftliche gegeben. Ich glaube allerdings, dass Mediamarkt sicherlich sich an diese Vereinbarung hält.

Wenn es nicht klappen sollte, dann meinen Weg gehen und ganz wichtig noch zu erwähnen:

Solche Schreiben immer als Einschreiben aufgeben, weil man ansonsten kaum die Wahrung der Fristen in einem eventuellen Gerichtsverfahren nachweisen kann und dann dort deswegen scheitert.


@sirgroovy2004

Deine Frage lässt sich nicht so einfach beantworten. Wenn der Schaden innerhalt der ersten 6 Monate auftritt, dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Sache bereits bei Kauf Mangelbehaftet war und damit eben der Teil der Kaufvereinbarung (Lieferung einer Mangelfreien Ware) noch nicht erfüllt wurde. Daher würde bei einem Austausch des gesamten Gerätes (weil dieses halt nicht zu reparieren ist) natürlich die Gewährleistung erneut beginnen.
Auch für ausgetauschte Teile (und Arbeiten, wie auch Dienstleistungen)gilt die gesetzliche Gewährleistung ab der Lieferung der ausgetauschten Teile.

Anders sieht es nach dem Ablauf von 6 Monaten aus. Hier geht der Gesetzgeber eben nicht zwangsläufig davon aus, dass der Mangel bereits bei Auslieferung des Gerätes vorhanden war. Der Käufer muss beweisen, dass dem doch so war. Rechtlich heißt dies "Beweislastumkehr". Dies ist im Regelfall für den Kunden eben unmöglich und er ist auf die Kulanz des Verkäufers oder einer eventuellen Garantie des Herstellers angewiesen. Ansonsten müsste ein Gutachten angefertigt werden, in dem festgestellt wird, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

Nun noch ein besonderes Problem hierbei: Die AGB´s. Gerade im Onlinegeschäft kann man heute Ware nur durch akzeptieren der AGB´s des jeweiligen Händlers kaufen. In diesen AGB´s wird man regelmäßig eine Formulierung wie: Ein Austausch oder die Reparatur einer mangelbehafteten Ware bewirkt keine Gewährleistungsverlängerung ......

Da man hier ja die AGB´s akzeptliert hat (sonst bekommt man die Ware ja nicht) sind diese Bestandteil des Kaufvertrages und haben in einem gewissen Rahmen Gültigkeit.

Kann ein Händler dir also nachweisen, dass dir die AGB´s beim Kaufabschluss oder zumindest innerhalb der 14 Tage nach Fernabsatzgesetz wenn es sich um einen Versandhandelkauf handelt, bekannt waren, dann hat man schlechte Karten.

Wie gesagt: Deine Frage ist sehr interessant, hängt aber stark von dem jeweiligen Einzelfall ab.

Bis dann
Ronald





Zuletzt bearbeitet von ronmue am Mi 19 Okt, 2005 17:36, insgesamt einmal bearbeitet
    
ronmue
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BeitragVerfasst: Mi 19 Okt, 2005 17:30  Titel:  (Kein Titel)
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@billy83

"du kannst nur die evtl. vorhandene Restgarantie geltend machen, sonnst macht sich doch jeder mal was kaputt lässt sich was neues geben und hat wieder 2 jahre garantie. ..."

Bei unsachgemäßer Behandlung bzw. mutwilliger Zerstörung, so wie du es andeutest, gilt die Gewährleistung sowieso nicht. Weist man es dir nach, so verlierst du zivilrechtlich den Anspruch auf die Restlaufzeit der Gewährleistung (und auch der Garantie) sowie strafrechtlich gesehen, unter Umständen eine Anklage wegen Betrugsversuches oder zumindest wegen Versuch der Erschleichung von Leistungen. Dies ist aber mehr theoretisch zu sehen, weil mir soweit in diesem Bereich kein Fall bekannt ist, wo diese rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Ist halt auch (zumindes im strafrechtlichem Sinne) sehr schwer nachweisbar.

Bis dann
Ronald



    
SirGroovy2004
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1992 Volkswagen Golf III
BeitragVerfasst: Mo 31 Okt, 2005 17:33  Titel:  (Kein Titel)
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Hey ronmue,

vielen Dank für die ausführliche Antwort! Freut mich, jemanden so kompetenten kennen zu dürfen!

CU

SirGroovy2004

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Mini Kevin
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BeitragVerfasst: Do 15 Dez, 2005 20:58  Titel:  Frage zu Garantie usw.
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Hallo erstmal,

habe auch so ein ähnliches Problem aber werde so aus euren vohergängigen Antworten nicht richtig schlau.

Problem:
-10.2.05 TFT Gekauft und Bekommen
-Ende Februar 1. mal defekt
-1.4.05 2. TFT gekommen
-7.12.05 2.TFT Defekt
-8.12.05 TFT eingeschicjt und eine e-Mail dazu geschrieben

Antwort keine Garantie, Gewährleistung oder sonstiges. Ausserdem will der Versandhandel nichts damit zu tun haben und äusserd sich auch nicht weiter.

Wie lange habe ich Garantie und wie siehts mit der Gewährleistung aus? (ich hab keine Ahnung)
Was kann ich nun tun?
ich steh jetzt ganz schön blöd da Sad



    
ronmue
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BeitragVerfasst: Do 15 Dez, 2005 23:27  Titel:  (Kein Titel)
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Also, weil ich es schon so oft erläutert habe:

Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung eines VERKÄUFERS (bei Kaufverträgen §§ 459 ff BGB a.F. - §§ 434 ff BGB n.F.) für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen.

Garantie : Ist ein Vertrag, der frei zwischen dem Käufer und dem Hersteller (oder halt auch dem Verkäufer) geschlossener Vertrag.

Beispiel: Manche Monitorhersteller geben auf ihre Produkte 3 Jahre Garantie. Hier muss man nur das "Kleingedruckte" lesen. Meistens werden aus der Garantie eben nur bestimmte Teile kostenlos ausgetauscht, oder eben nur defekte Teile aber nicht der Arbeitslohn u.s.w.

Entscheidend ist in den ersten 2 Jahren ab Kaufdatum eben die Gewährleistung. Die kann durch keinen Verkäufer unterlaufen werden, weil diese eben gesetzlich bindend ist.

Der Ansprechpartner ist in den ersten 2 Jahren IMMER der Verkäufer. Nun das Problem:

Innerhalb der ersten 6 Monate nach Kaufdatum muss der Verkäufer nachweisen, dass der Defekt (Sachmangel) nicht schon bei Kauf vorhanden war. Das ist praktisch unmöglich, es sei denn, man ist mit seinem Auto über das Display gefahren Wink

Nach den 6 Monaten ist eine Beweislastumkehr fakt. Das heisst, jetzt muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Kauf vorhanden war. Wie zuvor bei dem Verkäufer, ist es dem Käufer selten möglich diesen Nachweis zu führen und wenn überhaupt, dann über einen entsprechenden Gutachter, der auch nicht gerade billig ist. Man wird dann wohl prozessieren müssen. Selbst ohne Anwalt entstehen hier bei einem Streitwert von 400€ mindestens 350€ für Gerichts- und Gutachter (Sachverständiger) Kosten.

In deinem Fall sind die 6 Monate in jedem Fall bereits vergangen, du müsstest also jetzt diesen Sachmangel beweisen.

Wenn in der E-Mail drinsteht, dass kein Gewährleistungsanspruch mehr besteht, dann ist dies schlicht falsch. Ich würde dieses Unternehmen dann der zuständigen Industrie und Handelskammer melden und nach einem Schiedsmann (über die Schlichtungs- und Schiedsgerichtsstelle der Industrie- und Handelskammer) fragen, wenn du der Meinung bist, dass der Sachmangel doch schon bei Kauf als versteckter Mangel vorlag.

Bis dann
Ronald



    
Sandman
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BeitragVerfasst: Fr 16 Dez, 2005 09:09  Titel:  (Kein Titel)
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Hilft zwar keinem weiter aber ich hatte auch mal nen "lustigen" Garantiefall mit ner 2 Monate alte Festplatte. Die Festplatte hatte Sektorfehler.
Ich hab die Festplatte in einem online Shop gekauft.

Naja jedenfalls rief ich bei dem Shop an und sagte das die Festplatte defekt sei und ich die Umtauschen möchtem da sagte mir die "gute" Frau dafür seien sie nicht zuständig ich solle mich direkt an den Hersteller wenden Shock ...im Garantiefall immer an den Hersteller Confused

Als ich ihr dann erklärte das sie dazu verpflichtet ist die Garantieabwicklungt zu übernehmen streitete sie das natürlich ab. Mad

Naja um Ärger zu vermeiden habe ich die Festplatte dann zum Hersteller geschickt die mir dann auch ne neue Platte geschickt hat.
Der Hersteller hat mich natürlich gefragt warum ich das nich über den Shop mache...das hab ich ihm dann erklärt und er lachte nur und sagte die müssen die Platte umtauschen.

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ronmue
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BeitragVerfasst: Fr 16 Dez, 2005 09:19  Titel:  (Kein Titel)
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@sandman

Nochmals zur Klarstellung:

Wenn du "Garantie" zu der Dame gesagt hast, dann hat sie vollkommen recht!!!! Damit hat der Verkäufer nichts zu tun.
Daher, wenn ein Garantiefall eintritt und der Verkäufer nicht eine extra Garantie gegeben hat, dann eben zum Hersteller - falls dieser überhaupt eine Garantie gibt (bei Festplatten machen es aber alle mir bekannten Hersteller)

Wenn du auf GEWÄHRLEISTUNG gedrängt hättest, dann wäre der Verkäufer und NUR DER VERKÄUFER zur Abwicklung verpflichtet.

@all
Bitte bringt hier doch nicht ständig die Begriffe durcheinander. Rechtlich gesehen haben Garantie und Gewährleistung völlig unterschiedliche Rechtsfolgen. Hierauf bin ich bei jedem Beitrag gebetsmühlenartig immer wieder eingegangen, der sich mit dem Thema Gewährleistungs- und Garantieansprüche befasst hat.

Bis dann
Ronald



    
SirGroovy2004
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1992 Volkswagen Golf III
BeitragVerfasst: Fr 16 Dez, 2005 12:49  Titel:  (Kein Titel)
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Servus Ronmue,

das "durcheinanderbringen" hat (zumindest bei mir!) etwas mit Unwissenheit zu tun. Mir ist/war die bis zu diesem Zeitpunkt kein Unterschied zwischen Grantie und Gewährleistung bekannt. Ja, ich behaupte sogar, dass ich weder Garantie noch Gewährleistung präzise erklären könnte.

Aber wir haben ja Dich. Jetzt wird alles gut. Smile

CU

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ronmue
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BeitragVerfasst: Fr 16 Dez, 2005 15:14  Titel:  (Kein Titel)
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Hallo,

ich glaube, dass ich mich wirklich falsch ausgedrückt habe, wenn ich so meinen Kommentar und den von SirGroovy2004 sehe.
Klar, ich "rattere gegetsmühlen...." alles immer wieder vor. Mein Ärger richtet sich aber nicht gegen euch, sondern vielmehr gegen die Verkäufer, die immer unverschämter werden und hier die Begriffsverwirrung schamlos ausnutzen. Im Gegensatz zu vielen Käufern, kennen die den Unterschied (ich spreche hier über den Verkäuferkreis, der es eben so ausnutzt und nicht über die redlichen Verkäufer Exclamation ) sehr genau.
Schade nur, dass man 2001 unbedingt diese unterschiedlichen Rechtsbegriffe eingeführt hat. Davor war allen klar: Es gibt 1/2 Jahr Garantie und eben eine von den Herstellern teilweise gegebene Garantieverlängerung. Das war wirklich dann allen klar und konnte auch nicht zum Nachteil des Käufers ausgelegt werden.
Aber was soll´s - ich werde die Fragen zu Gewährleistung und Garantie jedenfalls (wenn eben auch gebetsmühlenartig Wink ) sicherlich weiterhin beantworten und mir dann eben solche Kommentare verkneifen.

Was mir auch in dem Zusammenhang auffällt, sind die immer windigeren Methoden, die so einige E-Bay Verkäufer an den Tag legen (kreativ sind die jedenfalls).
Ein Beispiel:
Ein TFT wurde zum Sofort Kauf von einem Händler angeboten. Der Wohnort des Händlers war mit Düsseldorf angegeben.
Ein von mir betreutes Krankenhaus hat dort dann eine Order von 10 TFT´s ausgelöst, die dann auch kamen. Soweit alles i.O. Der Absender der Rechnung ist aber Mexico gemeldet - also ein mexikanisches Konto und auch der Verkäufer in Mexico ansässig.
Das bedeutet: Keinerlei Gewährleistung (das gilt ja nur für die EU) und die Garantie kann man sich in einem Schadensfall in die Haare schmieren. Wahrscheinlich läuft es so: Der Verkäufer wird einen Bekannten in Mexico haben und den bitten, die Rechnungen zu schreiben. Das Geld fließt dann erst einmal nach Mexico. Jetzt die Frage: Wie kommt der deutsche Verkäufer an sein Geld? Nichts einfacher als das. Das Geld in Mexico wird auf ein Kreditkartenkonto gutgeschrieben. Der deutsche Verkäufer braucht dann nur noch die Kreditkarte zu zücken und hier eine Bargeldauszahlung vornehmen. Die 3%-5% Auszahlungsgebühr - je nach Kartengesellschaft - ist in dem Verkaufspreis schon mit eingerechnet worden.
Der Dumme ist hierbei auch wieder der Kunde - Keine Gewährleistung, aber eine Garantie von einem taiwanesischen Hersteller. Viel Spaß sage ich nur, bei der Umsetzung eines Garantiefalles.
Die TFT´s hätte man übrigens bei einem deutschen Anbieter 15% günstiger bekommen.
In dem Fall hier versuchen wir, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, weil hier definitiv eine Täuschung über den tatsächlichen Verkäufer vorliegt und somit der Kaufvertrag auch ungültig ist. Das hört sich zwar einfach an, aber der Teufel steckt hier auch wieder im Detail.

Bis dann
Ronald



    
Mini Kevin
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BeitragVerfasst: Fr 16 Dez, 2005 17:52  Titel:  (Kein Titel)
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Dank Danke erstmal.

so jetzt werde ich diesen "netten" Herren erst mal fragen was mit meine Gewährleistung ist und ihn darauf den TFT mal zuschicken.

Danke nochmal



    
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